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Details zum 2 G Status:


Der Zutritt ist nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen möglich.

Um als vollständig geimpft zu gelten, müssen mindestens zwei Impfdosen verabreicht worden und mindestens 14 Tage nach der zweiten Impfung vergangen sein. Darüber hinaus gilt eine Person auch dann als vollständig geimpft, wenn ihr nach einer Infektion eine Impfdosis verabreicht wurde und mindestens 14 Tage nach der Impfung vergangen sind oder umgekehrt - wenn sie also nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht hat. Hier müssen dann allerdings mindestens 28 Tage nach der Abnahme des positiven Tests vergangen sein.

Eine einzelne Dosis des Impfstoffs von Johnson & Johnson reicht nicht aus, um als vollständig geimpft zu gelten. In diesem Fall muss eine weitere Dosis mit einem mRNA-Impfstoff verabreicht worden und mindestens 14 Tage nach dieser Impfung vergangen sein, um den 2G-Status zu erfüllen.

Es werden nur Impfungen mit den vom Paul Ehrlich Institut anerkannten COVID-Impfstoffen akzeptiert.

Ein Genesenenzertifikat ohne zusätzliche Impfung ist nur innerhalb einer Frist von mindestens 28 Tage und maximal 90 Tagen nach Abnahme des positiven Tests gültig. Falls die Infektion vor oder nach dieser Frist festgestellt wurde, ist der Zutritt nicht möglich.

Für alle Nachweise gilt: Sowohl in der Corona-Warn-App als auch in der CovPass-App können Zertifikate weiterer Personen (z.B. von Familienmitgliedern) hinterlegt werden ("Wallet-Funktion").


Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben auch ohne Impfung oder Genesenennachweis Zugang zu allen Bereichen, in denen die 2G-Regelung gilt.

Ein entsprechender Nachweis über die Teilnahme an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs, muss vorgelegt werden (Schülerausweis, ÖPNV-Ticket o.ä.).


Was gilt für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können?

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort, insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum und einen Hinweis zu dem vorliegenden medizinischen Grund enthält, können bei Vorlage eines aktuellen, negativen Testnachweises (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden oder Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) ausnahmsweise zugelassen werden.


Was wird am Eingang benötigt?

2G-Nachweis (nach Möglichkeit digital) in Verbindung mit dem Personalausweis, Reisepass oder einem anderen behördlichen Ausweispapier mit Lichtbild.

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Kommunikationsdesign//Jakob Waldinger
 
 
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